RS OGH 1986/1/9 3Ob521/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1986
beobachten
merken

Norm

GmbHG §25

Rechtssatz

Oberstes Gebot für eine ordentliche Geschäftsführung ist es, im Rahmen der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der für die Geschäftsführung verbindlichen Beschlüsse anderer Organe der Gesellschaft und unter der gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer an dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden. Dazu gehört die Beachtung der Regeln sorgfältiger Unternehmensleitung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059586

Dokumentnummer

JJR_19860109_OGH0002_0030OB00521_8400000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten