RS OGH 1986/1/14 4Ob408/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1986
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Norm

dUWG §16

Rechtssatz

Zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit besteht eine Wechselwirkung. Weichen die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander ab, so kann die Verwechslungsgefahr auch bei Waren zu bejahen sein, die sich wirtschaftlich entfernter stehen. Umgekehrt kann die Verwechslungsgefahr auch vorliegen, wenn zwar die Bezeichnungen stärker voneinander abweichen, die Warengebiete aber umso verwandter sind. Sachers Kaffee.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054533

Dokumentnummer

JJR_19860114_OGH0002_0040OB00408_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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