Norm
dUWG §16Rechtssatz
Zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit besteht eine Wechselwirkung. Weichen die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander ab, so kann die Verwechslungsgefahr auch bei Waren zu bejahen sein, die sich wirtschaftlich entfernter stehen. Umgekehrt kann die Verwechslungsgefahr auch vorliegen, wenn zwar die Bezeichnungen stärker voneinander abweichen, die Warengebiete aber umso verwandter sind. Sachers Kaffee.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054533Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00408_8500000_004