Norm
PVG §10Rechtssatz
Aus § 10 PVG, insbesondere dessen Abs 4, ist zu folgern, dass eine Mitwirkung des Dienststellenausschusses, grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter jener Dienststelle in Betracht kommt, bei der der Ausschuss errichtet ist. Es hat somit stets der jeweilige Dienststellenleiter in seinem Bereich mit dem Dienststellenausschuss oder Fachausschuss Kontakte aufzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053018Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013