RS OGH 1986/1/14 4Ob171/85, 9ObA88/13a

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Veröffentlicht am 14.01.1986
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Norm

PVG §10

Rechtssatz

Aus § 10 PVG, insbesondere dessen Abs 4, ist zu folgern, dass eine Mitwirkung des Dienststellenausschusses, grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter jener Dienststelle in Betracht kommt, bei der der Ausschuss errichtet ist. Es hat somit stets der jeweilige Dienststellenleiter in seinem Bereich mit dem Dienststellenausschuss oder Fachausschuss Kontakte aufzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 171/85
    Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 171/85
    Veröff: SZ 59/2 = JBl 1986,265 = EvBl 1986/102 S 372 = Arb 10514
  • 9 ObA 88/13a
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 88/13a
    nur: Aus § 10 PVG, insbesondere dessen Abs 4, ist zu folgern, dass eine Mitwirkung des Dienststellenausschusses, grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter jener Dienststelle in Betracht kommt, bei der der Ausschuss errichtet ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053018

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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