Norm
ABGB §1295 Ia7Rechtssatz
Da die Vermutung für eine gutgläubige Anrufung des Gerichtes spricht, ist auch § 1298 ABGB, nach welchem der säumige Schuldner zu behaupten und zu beweisen hat, dass er an der Erfüllung einer vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert war, hier nicht anwendbar; in einem solchen Fall muss vielmehr der Kläger beweisen, dass der Beklagte den Vorprozess schuldhaft geführt hat (JBl 1955,278).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022859Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018