RS OGH 1986/1/14 4Ob148/84 (4Ob149/84), 1Ob600/86, 1Ob1571/95, 3Ob161/97s, 10Ob104/00t, 10ObS142/07s

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Veröffentlicht am 14.01.1986
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Norm

ABGB §1295 Ia7

Rechtssatz

Da die Vermutung für eine gutgläubige Anrufung des Gerichtes spricht, ist auch § 1298 ABGB, nach welchem der säumige Schuldner zu behaupten und zu beweisen hat, dass er an der Erfüllung einer vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert war, hier nicht anwendbar; in einem solchen Fall muss vielmehr der Kläger beweisen, dass der Beklagte den Vorprozess schuldhaft geführt hat (JBl 1955,278).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022859

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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