Norm
ASVG §333Rechtssatz
Entscheidend ist für den Haftungsausschluss nach § 333 ASVG bei Unternehmen nicht das Vorliegen eines Werkvertrages, sondern das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Werkunternehmers und nicht in jener des Bestellers. Der (dann) schädigende Besteller übernimmt in diesem Umfang die Aufgaben des Werkunternehmers und vertritt diesen insoweit dem (dann) verletzten Versicherten gegenüber. Dies gilt auch für einen von diesem bevollmächtigten Vertreter eingesetzten Aufseher im Betrieb. Dass eine solche Eingliederung nur für kurze Zeit und nur in einem (sehr) beschränkten Umfang erfolgt, ist dabei belanglos. Für die Annahme einer Bevollmächtigung genügt die dem Schädiger vom Arbeitgeber des Versicherten übertragene Weisungsbefugnis gegenüber dem Versicherten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0085208Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021