Norm
PVG §9Rechtssatz
Der Wortlaut des § 9 PVG nach dem die dort geregelten Aufgeben scheinbar ausschließlich dem Dienststellenausschuß obliegen, darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß - je nach der Struktur des Ressorts - in der Realität meistens höhere Ebenen der Personalvertretung zuständig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052989Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00171_8500000_003