Norm
ABGB §1295 Ia7Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung eines mit Klage geltend gemachten Anspruches wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt geschehen ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und vor allem zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf. Daraus folgt, dass der Erfolg des Klagebegehrens im Vorprozess für sich allein noch kein Verschulden der beklagten Partei an dieser Prozessführung beweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022796Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017