RS OGH 1986/1/14 4Ob148/84 (4Ob149/84), 7Ob1567/95, 1Ob1571/95, 7Ob57/00h, 5Ob261/02x, 6Ob18/08b, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1986
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Norm

ABGB §1295 Ia7

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung eines mit Klage geltend gemachten Anspruches wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt geschehen ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und vor allem zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf. Daraus folgt, dass der Erfolg des Klagebegehrens im Vorprozess für sich allein noch kein Verschulden der beklagten Partei an dieser Prozessführung beweist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 148/84
    Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 148/84
  • 7 Ob 1567/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 7 Ob 1567/95
    Auch; Beisatz: Schadenersatzpflicht nur dann, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte können, dass die Prozessführung für ihn aussichtslos ist. (T1)
  • 1 Ob 1571/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 1571/95
    Auch
  • 7 Ob 57/00h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 57/00h
    Vgl; Beisatz: Haftung für Prozesskosten aus einer gegen einen Dritten eingebrachten Klage gegen den Vertragspartner für den Fall, dass die Klage gegen den Dritten mangels Passivlegitimation abgewiesen wurde, nur dann, wenn der Schädiger bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass sein Standpunkt aussichtslos ist und nicht bloß zweifelhaft. (T2)
  • 5 Ob 261/02x
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 261/02x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 6 Ob 18/08b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 18/08b
    Vgl auch
  • 6 Ob 156/08x
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
    Vgl; Veröff: SZ 2008/104
  • 7 Ob 185/11y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
    Beisatz: Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten. (T3)
  • 9 ObA 52/12f
    Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 52/12f
    Auch
  • 3 Ob 155/14m
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 155/14m
    Auch; Beisatz: Schadenersatzpflicht dann, wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen hätte müssen, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist. (T4)
  • 9 Ob 37/17g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 37/17g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022796

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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