Norm
dUWG §16Rechtssatz
Die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Es genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe. Verwechslungsgefahr besteht nicht, wenn nicht zu befürchten ist, daß auf Grund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen von einem nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise auf die Herkunft der Ware aus demselben Betrieb oder zumindest auf das Vorhandensein von irgendwelchen geschäftlichen Zusammenhängen geschlossen wird. Auch für den Bereich des § 16 dUWG ist somit zwischen Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinn zu unterscheiden. Sachers Kaffee.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054552Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00408_8500000_007