Norm
IPRG §35Rechtssatz
Wenn eine Wettbewerbshandlung Auswirkungen auf die Märkte mehrerer Staaten hat, sind die jeweiligen Rechtsordnungen zu berücksichtigen. In Lehre und Rechtsprechung wurde zwar zuweilen eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit dieses Wettbewerbsstatus zugunsten inländischen Rechts für die Fälle befürwortet, in denen sich der Wettbewerb auf dem Auslandsmarkt ausschließlich zwischen Inländern abspielt, doch hat das IPRG diese Lösung nicht aufgegriffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076930Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011