Norm
ASVG §333Rechtssatz
Die Haftungsbefreiung des § 333 ASVG kann auch dann eingreifen, wenn mehrere Unternehmer zur Erzielung eines Arbeitserfolges zusammenwirken und dem schädigenden Unternehmer ein Weisungsrecht zukommt. Die Begünstigung des Schädigers ergibt sich daraus, daß er in derartigen Fällen Bevollmächtigter des anderen Arbeitgebers ist und daher die Haftungsausschlußbestimmung des § 333 Abs 4 ASVG anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0085019Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021