Norm
EGZPO ArtXLII IIIRechtssatz
Über die gemeinsamen Grundlagen des Rechnungslegungsbegehrens und Zahlungsbegehrens muss wegen ihrer engen Verbindung gemeinsam entschieden werden; im Falle der Fällung eines Teilurteils über die Verpflichtung zur Rechnungslegung müssen auch die Grundlagen des erst zu beziffernden Leistungsbegehrens geklärt werden, so schon ÖBl 1982,24.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034978Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020