Norm
13.DO BundesforsteNov ArtV Satz1Rechtssatz
Durch die Anordnung des Art V Satz 1 der 13.Nov zur DO, wonach bei Personen, deren Dienstverhältnis vor dem 01.07.1980 geendet hatte, auf Grund der dort genannten Bestimmungen der Nov keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zum Zweck der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses einzutreten hatte und damit insbesondere auch die mit 01.07.1980 in Kraft getretenen Erhöhungen der Verwendungszulage und der Dienstalterszulage nicht in die Bemessungsgrundlage des Pensionszuschusses einzubeziehen waren, ist den davon betroffenen Bediensteten des Ruhestandes ebensowenig "Eigentum" im Sinne des Art 5 StGG oder des Art 1 des 1.ZPMRK entzogen worden wie durch den zweiten Satz des Art V der 13.Nov zur DO, nach welchem sich bei demselben Personenkreis der für die Bemessung des Pensionszuschusses maßgebende ruhegenußfähige Monatsbezug künftig nicht mehr nach § 41 Abs 2 PG 1965 ändern, sondern dieser an das Gehalt eines Bundesbeamten des Dienstbestandes in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gebunden sein soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Arbeitsalterszulage, ArbeitsbestandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012