Norm
EO §47 Abs4Rechtssatz
Hat der Verpflichtete die Reihenfolge der Erledigung der beiden Rechtsbehelfe, nämlich der Einwendungen nach § 47 Abs 4 EO und des Rekurses gegen die Bewilligung der Einleitung es Eidesverfahrens dadurch ausdrücklich bestimmt, daß er die Einwendungen primär ergriff und den Rekurs nur für den noch nicht eingetretenen Eventualfall erhob, daß das Erstgericht den Einwendungen nicht stattgeben sollte, ist zunächst über die Einwendungen zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001842Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0030OB00129_8500000_001