Norm
ABGB §1301Rechtssatz
War die Handlung eines Beteiligten für den Schadenserfolg bedeutungslos, so trifft ihn keine andere Pflicht zur Schadensverhinderung als jeden anderen außenstehenden Dritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026588Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013