RS OGH 1986/1/15 1Ob713/85, 2Ob671/85, 7Ob263/09s

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Veröffentlicht am 15.01.1986
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Norm

ABGB §1301

Rechtssatz

War die Handlung eines Beteiligten für den Schadenserfolg bedeutungslos, so trifft ihn keine andere Pflicht zur Schadensverhinderung als jeden anderen außenstehenden Dritten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026588

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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