Norm
ABGB §1488Rechtssatz
Die Freiheitsersitzung erfolgt nur durch die Inanspruchnahme des Vollrechtes durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechtes; die von einem Dritten ausgehende Beeinträchtigung kann also die Verjährung nach § 1488 ABGB nicht in Gang setzen; als Dritter ist auch ein anderer Servitutsberechtigter anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
usucapio libertatisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034288Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022