RS OGH 1986/1/15 1Ob713/85, 2Ob671/85, 8Ob535/87, 7Ob1006/90, 7Ob263/09s, 10Ob55/14g, 2Ob97/16b, 8Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1986
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Norm

ABGB §1301
ABGB §1302 A

Rechtssatz

In Fällen fahrlässiger Schädigung greift die gesamtschuldnerische Haftung nur Platz, wenn jeder Beteiligte einen Beitrag zum Schaden geleistet hat, nicht aber dann, wenn der Schaden nur einem der Täter zurechenbar ist. Ein Tatbeitrag kann auch im bloßen Bestärken des Täters in seinem Entschluss gelegen sein. Ahmt ein Beteiligter die gefährliche Handlung des anderen Mitwirkenden bloß nach, so verantwortet in einem solchen Fall bloß psychischer Kausalität derjenige, dessen Verhalten Ursache für das Handeln des anderen war, nicht den daraus entstandenen Schaden. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem (psychisch) Einwirkenden, nicht aber auch dem Handelnden die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens einsichtig war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 713/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 713/85
    Veröff: JBl 1986,579 = SZ 59/7 = EvBl 1986/118 S 462
  • 2 Ob 671/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 671/85
  • 8 Ob 535/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 535/87
    Ähnlich; nur: Ein Tatbeitrag kann auch im bloßen Bestärken des Täters in seinem Entschluss gelegen sein. (T1) Beisatz: Der psychisch Einwirkende wäre nur freizustellen, wenn er beweisen könnte, dass sein Verhalten keine conditio sine qua non für den Schadenseintritt war, dass also der andere auch ohne psychische Unterstützung den Schaden herbeigeführt hätte. (T2)
  • 7 Ob 1006/90
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 1006/90
    nur: Ein Tatbeitrag kann auch im bloßen Bestärken des Täters in seinem Entschluss gelegen sein. Ahmt ein Beteiligter die gefährliche Handlung des anderen Mitwirkenden bloß nach, so verantwortet in einem solchen Fall bloß psychischer Kausalität derjenige, dessen Verhalten Ursache für das handeln des anderen war, nicht den daraus entstandenen Schaden. (T3)
  • 7 Ob 263/09s
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 263/09s
    Auch; Veröff: SZ 2010/5
  • 10 Ob 55/14g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 55/14g
    Auch
  • 2 Ob 97/16b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 97/16b
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/87
  • 8 Ob 112/19g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 112/19g
    Vgl; Beisatz: Nur in den Fällen, in denen sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens des in Anspruch genommenen „Mittäters“ ausdrücklich nachweisen lässt, wird die Haftung nach §§ 1301, 1302 ABGB ausgeschlossen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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