Norm
ABGB §1301Rechtssatz
In Fällen fahrlässiger Schädigung greift die gesamtschuldnerische Haftung nur Platz, wenn jeder Beteiligte einen Beitrag zum Schaden geleistet hat, nicht aber dann, wenn der Schaden nur einem der Täter zurechenbar ist. Ein Tatbeitrag kann auch im bloßen Bestärken des Täters in seinem Entschluss gelegen sein. Ahmt ein Beteiligter die gefährliche Handlung des anderen Mitwirkenden bloß nach, so verantwortet in einem solchen Fall bloß psychischer Kausalität derjenige, dessen Verhalten Ursache für das Handeln des anderen war, nicht den daraus entstandenen Schaden. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem (psychisch) Einwirkenden, nicht aber auch dem Handelnden die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens einsichtig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026674Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020