Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Die gesetzmäßige Anbringung von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO gehört zur gemäß § 44 Abs 1 StVO in dieser Weise angeordneten Kundmachung der Verordnung. Da der Hoheitsakt ohne Kundmachung nicht in Erscheinung tritt, muss die Kundmachung als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung angesehen werden. Die Tätigkeit der Straßenverwaltung ist damit nicht bloß die Tätigkeit eines privatrechtlich handelnden Rechtsunterworfenen, sondern für den Hoheitsakt der Kundmachung der Verordnung in Pflicht genommen anzusehen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Judikatur ZVR 1981/64; EvBl 1958/290 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049889Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0010OB00018_8500000_001