Norm
EheG §85Rechtssatz
Liegt eine Aufteilungsvereinbarung vor, kann auch nicht eine Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG begehrt werden, wenn ein Ehegatte die getroffene Regelung nachträglich als unbillig empfindet. Anders mag dies sein, wenn sich die Ehegatten zwar darüber einig sind, welcher von ihnen die Ehewohnung und das damit verbundene Miteigentum an einer Liegenschaft übernimmt, nicht aber darüber, ob und welche Ausgleichszahlung dieser dem anderen zu leisten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057600Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0070OB00685_8500000_001