Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G1Rechtssatz
Der Kläger des Vorprozesses kann eine Wiederaufnahmsklage nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem anderen als dem im Vorprozess vorgetragenen rechtserzeugenden (oder bei einer negativen Feststellungsklage rechtsvernichtenden) Sachverhalt (Klagsanspruch) stützen. Nur neue Einwendungen der im Hauptprozess beklagten Partei gegen den schon im Vorprozess erhobenen Anspruch wären allenfalls anders zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044741Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018