RS OGH 1986/1/16 7Ob654/85, 10Ob2152/96k, 4Ob51/11w, 4Ob162/17b, 4Ob32/18m

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G1

Rechtssatz

Der Kläger des Vorprozesses kann eine Wiederaufnahmsklage nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem anderen als dem im Vorprozess vorgetragenen rechtserzeugenden (oder bei einer negativen Feststellungsklage rechtsvernichtenden) Sachverhalt (Klagsanspruch) stützen. Nur neue Einwendungen der im Hauptprozess beklagten Partei gegen den schon im Vorprozess erhobenen Anspruch wären allenfalls anders zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 654/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 7 Ob 654/85
    Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465 = RdW 1986,145
  • 10 Ob 2152/96k
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2152/96k
    Beisatz: Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses, über den das dortige Urteil ergangen ist. (T1); Beisatz: Hier: Der rechtserzeugende Sachverhalt einer Widerrufsklage nach § 948 ABGB besteht nicht allein in einer oder mehreren strafbaren Handlungen des Beschenkten, sondern in dem sich darin äußernden groben Undank gegen den Geschenkgeber im Sinne einer verwerflichen Außerachtlassung der Dankbarkeit. Dabei ist das Gesamtverhalten des Beschenkten zu beurteilen. Werden daher im Verlauf eines Verfahrens zur Darlegung des groben Undankes eines Beschenkten weitere Vorfälle aufgezeigt, dann wird damit nicht zwangsläufig ein neuer rechtserzeugender Sachverhalt geltend gemacht, sofern die weiteren Vorfälle im Rahmen des bisherigen Klagegrundes, gerichtet auf Widerruf einer bestimmten Schenkung wegen groben Undankes des Beschenkten bleiben. (T2)
  • 4 Ob 51/11w
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 51/11w
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T3)
  • 4 Ob 162/17b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 162/17b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 32/18m
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 32/18m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044741

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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