RS OGH 1986/1/16 7Ob695/85, 2Ob704/86, 8Ob579/88, 8Ob593/88, 6Ob640/88, 3Ob533/89, 1Ob655/89, 2Ob574

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

EheG §83
EheG §94

Rechtssatz

Es würde der Billigkeit gröblich widersprechen, würde man den Großteil des ehemaligen ehelichen Gebrauchsvermögens, darunter auch die Ehewohnung, jenem ehemaligen Ehepartner zuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057610

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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