Norm
EheG §83Rechtssatz
Es würde der Billigkeit gröblich widersprechen, würde man den Großteil des ehemaligen ehelichen Gebrauchsvermögens, darunter auch die Ehewohnung, jenem ehemaligen Ehepartner zuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057610Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019