Norm
StGB §84 Abs2 Z4 GRechtssatz
Bei der Körperverletzung eines Beamten während und einer solchen wegen der Vollziehung seiner Aufgabe oder der Erfüllung seiner Pflichten handelt es sich um gleichwertige Merkmale eines insoweit alternativen Mischtatbestands nach § 83, § 84 Abs 2 Z 4 StGB, welche ohne Beeinträchtigung von Parteienrechten austauschbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092966Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0130OS00185_8500000_002