Norm
ZPO §530 G1Rechtssatz
Im Wiederaufnahmsverfahren ist zu prüfen, inwieweit es sich um neue Beweise handelt, die unter Zugrundelegung der im Vorprozess vertretenen Rechtsansicht zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache führen könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044662Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012