RS OGH 1986/1/16 7Ob654/85, 3Ob1588/91, 9ObA73/94, 1Ob552/94, 9Ob359/97b, 8Ob45/02d, 6Ob112/12g

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

ZPO §530 G1

Rechtssatz

Im Wiederaufnahmsverfahren ist zu prüfen, inwieweit es sich um neue Beweise handelt, die unter Zugrundelegung der im Vorprozess vertretenen Rechtsansicht zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache führen könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044662

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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