Norm
ABGB §863 MRechtssatz
Die Bevollmächtigung ist zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung, zu deren Wirksamkeit aber sowohl die Entgegennahme durch den dritten Kontrahenten oder überhaupt die Öffentlichkeit ( dann externe Bevollmächtigung ) als auch durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung) genügt. Ist letzterer derart wirksam bevollmächtigt, sind seine Erklärungen bzw. Rechtshandlungen bei Offenlegung der Vollmacht dem Machtgeber zuzurechnen. Eine solche Vollmacht kann auch stillschweigend erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014595Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012