RS OGH 1986/1/16 6Ob511/86, 7Ob650/92, 6Ob192/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

ABGB §863 M
ABGB §1002
ABGB §1029 B1

Rechtssatz

Die Bevollmächtigung ist zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung, zu deren Wirksamkeit aber sowohl die Entgegennahme durch den dritten Kontrahenten oder überhaupt die Öffentlichkeit ( dann externe Bevollmächtigung ) als auch durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung) genügt. Ist letzterer derart wirksam bevollmächtigt, sind seine Erklärungen bzw. Rechtshandlungen bei Offenlegung der Vollmacht dem Machtgeber zuzurechnen. Eine solche Vollmacht kann auch stillschweigend erteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 511/86
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 6 Ob 511/86
  • 7 Ob 650/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 650/92
    nur: Eine solche Vollmacht kann auch stillschweigend erteilt werden. (T1)
  • 6 Ob 192/12x
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 192/12x
    nur: Für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung genügt die Entgegennahme der empfangsbedürftigen Willenserklärung durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014595

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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