RS OGH 1986/1/16 7Ob695/85, 2Ob547/86 (2Ob548/86), 6Ob564/88, 5Ob136/10a, 1Ob143/17m, 1Ob73/19w

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

EheG §82 Abs2
EheG §90 Abs1

Rechtssatz

Der im § 90 EheG aufgestellte Grundsatz, daß jedem vormaligen Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben soll, kann keine entscheidende Grundlage für die Zuweisung der Ehewohnung sein. Bezüglich der Ehewohnung und des Hausrates, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, stellt § 82 Abs 2 EheG besondere Grundsätze auf (hier außerdem: Die Einverleibung erfolgte zu einer Zeit, als Eigentumswohnungen nur im Eigentum einer Person stehen konnten).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0058412

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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