Norm
EheG §82 Abs2Rechtssatz
Der im § 90 EheG aufgestellte Grundsatz, daß jedem vormaligen Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben soll, kann keine entscheidende Grundlage für die Zuweisung der Ehewohnung sein. Bezüglich der Ehewohnung und des Hausrates, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, stellt § 82 Abs 2 EheG besondere Grundsätze auf (hier außerdem: Die Einverleibung erfolgte zu einer Zeit, als Eigentumswohnungen nur im Eigentum einer Person stehen konnten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0058412Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019