RS OGH 1986/1/16 7Ob680/85, 1Ob528/86, 6Ob561/86, 9ObA189/05t

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

ABGB §1396

Rechtssatz

Der Schuldner ist nicht verpflichtet, dem Zessionar Auskunft über den Stand der Forderung des Zedenten zu geben. Nichts anderes gilt auch, wenn es sich beim Zessionar um ein Kreditinstitut handelt und die Forderungsabtretung für den Schuldner erkennbar der Kreditsicherung dient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032809

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0070OB00680_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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