RS OGH 1986/1/16 7Ob695/85, 7Ob661/87, 7Ob605/88, 3Ob524/94

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

EheG §82 Abs2
EheG §83

Rechtssatz

Der bloße Wunsch eines ehemaligen Ehegatten, mit bereits großjährigen und selbsterhaltungsfähigen Kindern weiterhin zusammenzuwohnen, ist in die Billigkeitserwägungen solange nicht einzubeziehen, als ein solches Zusammenwohnen nicht im Hinblick auf besondere Umstände (etwa Pflegebedürftigkeit einer der beteiligte Personen) notwendig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0058329

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0070OB00695_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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