Norm
EheG §82 Abs2Rechtssatz
Der bloße Wunsch eines ehemaligen Ehegatten, mit bereits großjährigen und selbsterhaltungsfähigen Kindern weiterhin zusammenzuwohnen, ist in die Billigkeitserwägungen solange nicht einzubeziehen, als ein solches Zusammenwohnen nicht im Hinblick auf besondere Umstände (etwa Pflegebedürftigkeit einer der beteiligte Personen) notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0058329Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0070OB00695_8500000_003