Norm
ZPO §500 Abs3 IIIaRechtssatz
Der Ausspruch gemäß § 500 Abs 3 ZPO über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Revision ist für die Parteien und die Vorinstanzen bei der Beurteilung, ob eine ordentliche Revision zulässig ist, sowie bei der Behandlung einer Revision als ordentliche oder außerordentliche bindend. Wenn die Revision nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO wegen Überschreitung der oberen Wertgrenze jedenfalls zulässig ist, ist der unrichtige Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision als nicht beigesetzt anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042373Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0070OB00511_8600000_001