Norm
EheG §83Rechtssatz
Wenn Billigkeitserwägungen dafür sprechen, kann einem Teil auch ein Wahlrecht bezüglich der Ehewohnung eingeräumt werden, ob er sie (gegen Leistung einer Ausgleichszahlung) übernimmt, oder (gegen Empfang einer Ausgleichszahlung) dem anderen überläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057414Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0070OB00695_8500000_001