Norm
ZPO §500 Abs3 IIIaRechtssatz
Im Bereich der absoluten Zulässigkeiten der Revision, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert dreihunderttausend Schilling übersteigt (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO) bedarf es keines Zulässigkeitsausspruches. Spricht das Berufungsgericht bei einem dreihunderttausend Schilling übersteigenden Streitwert irrtümlich aus, daß die Revision unzulässig ist, hat dieser Ausspruch nicht zur Folge, daß nunmehr anstelle der ordentlichen Revision (Vollrevision) eine außerordentliche Revision zulässig ist (hier: die ordentliche Revision wurde vom Erstgericht unangefochten zurückgewiesen, die in eventuell eingebrachte ao Revision vom OGH).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042518Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0070OB00511_8600000_002