RS OGH 1986/1/16 7Ob511/86, 2Ob8/87, 8Ob713/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

ZPO §500 Abs3 IIIa
ZPO §502 Abs4 Z2 HIV2

Rechtssatz

Im Bereich der absoluten Zulässigkeiten der Revision, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert dreihunderttausend Schilling übersteigt (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO) bedarf es keines Zulässigkeitsausspruches. Spricht das Berufungsgericht bei einem dreihunderttausend Schilling übersteigenden Streitwert irrtümlich aus, daß die Revision unzulässig ist, hat dieser Ausspruch nicht zur Folge, daß nunmehr anstelle der ordentlichen Revision (Vollrevision) eine außerordentliche Revision zulässig ist (hier: die ordentliche Revision wurde vom Erstgericht unangefochten zurückgewiesen, die in eventuell eingebrachte ao Revision vom OGH).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042518

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0070OB00511_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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