Norm
KFG 1967 §114 Abs4Rechtssatz
Die Tatsache, daß im Straßenverkehr überholt wird, muß jedem Fahrschüler schon auf Grund allgemeiner Erfahrung bekannt sein. Er muß daher mit einem Überholmanöver durch andere Fahrzeuge rechnen und die Gefährlichkeit eines ohne Bedachtnahme auf den nachfolgenden Verkehr durchgeführten Wechsels der Fahrlinie einsehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065865Dokumentnummer
JJR_19860121_OGH0002_0020OB00061_8500000_001