RS OGH 1986/1/21 2Ob61/85

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Veröffentlicht am 21.01.1986
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Norm

KFG 1967 §114 Abs4
StVO §11 Abs1
StVO §15

Rechtssatz

Die Tatsache, daß im Straßenverkehr überholt wird, muß jedem Fahrschüler schon auf Grund allgemeiner Erfahrung bekannt sein. Er muß daher mit einem Überholmanöver durch andere Fahrzeuge rechnen und die Gefährlichkeit eines ohne Bedachtnahme auf den nachfolgenden Verkehr durchgeführten Wechsels der Fahrlinie einsehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065865

Dokumentnummer

JJR_19860121_OGH0002_0020OB00061_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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