TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/10 2003/18/0253

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Veröffentlicht am 10.10.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs6;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, (geboren 1962), vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. August 2003, Zl. SD 729/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. August 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 6. Februar 2002 illegal nach Österreich gelangt und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. April 2003 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe während seines Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt.

Am 13. Mai 2003 habe der Beschwerdeführer im Asylverfahren einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist im Asylverfahren eingebracht.

Der Beschwerdeführer, der unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei, sei weder im Besitz eines Aufenthaltstitels noch auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt und auch nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im Bundesgebiet verblieben. Da er sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, lägen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG vor. In einem solchen Fall könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 37 Abs. 1 leg. cit. entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen in Österreich. Auf Grund seines ca. eineinhalbjährigen inländischen Aufenthalts sei jedoch von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressat komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

Gemäß § 14 Abs. 2 FrG könne ein Aufenthaltstitel "eben nur" vom Ausland erwirkt werden. Gegen diese Regelung habe der Beschwerdeführer, der seinen Aufenthalt trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrags fortgesetzt habe, in gravierender Weise verstoßen. Die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei daher von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.

In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die rechtskräftige Beendigung des zugrunde liegenden Verfahrens (hier: des Asylverfahrens) voraussetze und die Einbringung eines solchen Antrags auf die Rechtskraft des "(Asyl-)Bescheides" keinen Einfluss habe.

Da keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung einer Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei und ihm seither keine Aufenthaltsberechtigung mehr zukomme. Von daher besteht gegen die Auffassung der belangten Behörde, im Beschwerdefall sei die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FrG erfüllt, kein Einwand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht dem angefochtenen Bescheid der von ihm ins Treffen geführte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsfrist gegen die Abweisung seines Asylantrags nicht entgegen. Dieser Antrag vermag an der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (unstrittig) gegebenen Rechtskraft des negativen Asylbescheids nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0280) und dem Beschwerdeführer keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich (mit Blick auf die nach den Feststellungen während seines Asylverfahrens gegebene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) zu verschaffen, zumal er auch nicht vorbringt, dass dem genannten Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung im Sinne des § 71 Abs. 6 AVG zuerkannt worden sei (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. April 1997, Zl. 97/18/0145).

2. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids ist auch die nicht weiter bekämpfte Auffassung der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Schutz der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens)) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG), unbedenklich.

3. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, das die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiters Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich auch ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 10. Oktober 2003

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180253.X00

Im RIS seit

06.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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