RS OGH 1986/1/21 10Os135/85

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Veröffentlicht am 21.01.1986
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Norm

StGB §146 B3

Rechtssatz

Soweit ein durch Täuschung erlangter Kredit zur Abdeckung einer zwischen den Vertragspartnern bereits zuvor begründeten (strafrechtlich nicht relevanten) Kreditverbindlichkeit verwendet wird, kommt ein betrugsspezifischer - auf die Vermehrung des faktischen Vermögens abzielender - Bereicherungsvorsatz nur dann in Betracht, wenn dadurch eine allein mit der alten Forderung verbunden gewesene Sicherstellung oder konkrete Einbringungsmöglichkeit hätte wegfallen sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094303

Dokumentnummer

JJR_19860121_OGH0002_0100OS00135_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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