Norm
StGB §146 B3Rechtssatz
Soweit ein durch Täuschung erlangter Kredit zur Abdeckung einer zwischen den Vertragspartnern bereits zuvor begründeten (strafrechtlich nicht relevanten) Kreditverbindlichkeit verwendet wird, kommt ein betrugsspezifischer - auf die Vermehrung des faktischen Vermögens abzielender - Bereicherungsvorsatz nur dann in Betracht, wenn dadurch eine allein mit der alten Forderung verbunden gewesene Sicherstellung oder konkrete Einbringungsmöglichkeit hätte wegfallen sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094303Dokumentnummer
JJR_19860121_OGH0002_0100OS00135_8500000_001