Norm
ABGB §1319a Abs2 ARechtssatz
Von § 1319a Abs 2 ABGB wird vorausgesetzt, dass die Landfläche jedermann oder wenigstens einem eingeschränkten Benützerkreis zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht. Die Landfläche muss also dem Zweck dienen, von einem Ort zu einem anderen Ort zu gelangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030002Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020