Norm
EO §36 AdRechtssatz
Daß dem Beklagten zwar das Versäumungsurteil, nicht aber die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung bzw der Auftrag zur Klagebeantwortung zugestellt wurden, stellt keinen Impugnationsgrund, sondern einen Umstand dar, der mit Berufung (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) geltend gemacht werden kann, wobei eine allfällige Nichtigkeit mit der formellen Rechtskraft des Urteils geheilt ist und daher schon deshalb im Exekutionsverfahren nicht mehr wahrgenommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000916Dokumentnummer
JJR_19860122_OGH0002_0030OB00135_8500000_001