Norm
StGB §144Rechtssatz
Unter den Vermögensbegriff des § 144 StGB fallen auch Forderungen. Der für die Vollendung der Erpressung vorausgesetzte effektive Vermögensschaden tritt mit der durch die Annahme einer (abgenötigten) Verzichtserklärung seitens des Schuldners bewirkten Aufhebung der Verbindlichkeit ein (§ 1444 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093954Dokumentnummer
JJR_19860122_OGH0002_0090OS00184_8500000_001