Norm
EheG §49 CbRechtssatz
Es ist zulässig, zunächst über den Scheidungsgrund nach § 55 Abs 1 EheG zu verhandeln und erst nach dessen (teilweiser) Erledigung auf das offen gebliebene Scheidungsbegehren nach §§ 47, 49 EheG einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040773Dokumentnummer
JJR_19860123_OGH0002_0080OB00619_8500000_001