Norm
ABGB §1042 C5Rechtssatz
Der Stiefvater hat gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nur dann einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für das Kind, wenn diese Aufwendungen höher sind, als die von ihm für das Kind bezogene Familienbeihilfe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020083Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013