Norm
ABGB §1299 BRechtssatz
Besonders strenge Anforderungen an das Ausmaß der Aufklärung über mögliche Gefahren sind gerade dann zu stellen, wenn der Eingriff nicht unmittelbar der Heilung oder Rettung des Patienten, sondern (nur) der Diagnose dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026387Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009