Norm
EheG §49 A1eRechtssatz
In einer vom Ehegatten verschuldeten Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft liegt eine fortgesetzte schwere Eheverfehlung, die das Scheidungsbegehren rechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056267Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017