RS OGH 1986/1/23 12Os174/85, 13Os92/86, 14Os26/88 (14Os27/88), 13Os41/89, 11Os120/89 (11Os121/89), 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1986
beobachten
merken

Norm

StGB §142 A
StPO §282 Aa

Rechtssatz

Gewalt und Drohung sind beim Verbrechen des Raubes rechtlich gleichwertige Begehungsformen. Es handelt sich um einen alternativen Mischtatbestand, bei dem die irrtümliche Annahme nur einer der beiden urteilsmäßig festgestellten Alternativen nicht gesondert mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093803

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten