Norm
StGB §142 ARechtssatz
Gewalt und Drohung sind beim Verbrechen des Raubes rechtlich gleichwertige Begehungsformen. Es handelt sich um einen alternativen Mischtatbestand, bei dem die irrtümliche Annahme nur einer der beiden urteilsmäßig festgestellten Alternativen nicht gesondert mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093803Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021