RS OGH 1986/1/23 8Ob619/85

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Veröffentlicht am 23.01.1986
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Norm

EheG §49 Cb
EheG §55 c
EheG §55 d

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß der Kläger ein Teilurteil unter Zitierung bloß des § 55 Abs 1 EheG beantragt hat, kann noch nicht geschlossen werden, daß er sein Scheidungsbegehren nach §§ 47, 49 EheG fallengelassen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056521

Dokumentnummer

JJR_19860123_OGH0002_0080OB00619_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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