Norm
EheG §49 CbRechtssatz
Aus der Tatsache, daß der Kläger ein Teilurteil unter Zitierung bloß des § 55 Abs 1 EheG beantragt hat, kann noch nicht geschlossen werden, daß er sein Scheidungsbegehren nach §§ 47, 49 EheG fallengelassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056521Dokumentnummer
JJR_19860123_OGH0002_0080OB00619_8500000_002