Norm
StGB §198Rechtssatz
Für das Merkmal der Gröblichkeit sind neben der Dauer der Pflichtverletzung jedenfalls auch die finanzielle Situation, die Verdienstmöglichkeiten und die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen sowie dessen bisheriges Verhalten und die Gründe für die Nichterbringung der Unterhaltsleistung maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095132Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0110OS00203_8500000_002