RS OGH 1986/1/28 11Os203/85

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Veröffentlicht am 28.01.1986
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Norm

StGB §198

Rechtssatz

Die Unterlassung einer Erwerbstätigkeit in den letzten acht Wochen vor einer voraussichtlichen Entbindung und anschließend bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung (Schutzfristen nach den §§ 3 Abs 1 und 5 MuttSchG 1979) kann nicht als gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095125

Dokumentnummer

JJR_19860128_OGH0002_0110OS00203_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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