Norm
GewO 1859 §82 liteRechtssatz
Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Dienstnehmer seinen Dienstgeber bei zu erbringenden Arbeiten planmäßig unterbietet, sondern auch dann, wenn der Dienstnehmer Erwerbsgeschäfte seines Dienstgebers wiederholt dadurch verhindert, dass er dem Verhandlungspartner des Dienstgebers die Sache, über die zwischen diesen beiden verhandelt wird, abkauft und dabei allenfalls den Dienstgeber überbietet. Es ist dabei gleichgültig, wie gut oder wie schlecht das Geschäft für den Dienstgeber gewesen wäre und für den Dienstnehmer war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060554Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022