RS OGH 1986/1/28 14Ob3/86, 9ObA19/00k, 9ObA51/02v, 8ObA118/04t, 8ObA130/04g, 9ObA64/07p, 8ObA48/16s,

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Veröffentlicht am 28.01.1986
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Norm

GewO 1859 §82 lite

Rechtssatz

Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Dienstnehmer seinen Dienstgeber bei zu erbringenden Arbeiten planmäßig unterbietet, sondern auch dann, wenn der Dienstnehmer Erwerbsgeschäfte seines Dienstgebers wiederholt dadurch verhindert, dass er dem Verhandlungspartner des Dienstgebers die Sache, über die zwischen diesen beiden verhandelt wird, abkauft und dabei allenfalls den Dienstgeber überbietet. Es ist dabei gleichgültig, wie gut oder wie schlecht das Geschäft für den Dienstgeber gewesen wäre und für den Dienstnehmer war.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 3/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 14 Ob 3/86
    Veröff: RdW 1986,185
  • 9 ObA 19/00k
    Entscheidungstext OGH 31.05.2000 9 ObA 19/00k
    nur: Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. (T1)
  • 9 ObA 51/02v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 51/02v
    Auch; nur: Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Dienstnehmer seinen Dienstgeber bei zu erbringenden Arbeiten planmäßig unterbietet. (T2)
  • 8 ObA 118/04t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 ObA 118/04t
    nur T1
  • 8 ObA 130/04g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 130/04g
    nur: Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. Es ist dabei gleichgültig, wie gut oder wie schlecht das Geschäft für den Dienstgeber gewesen wäre und für den Dienstnehmer war. (T3)
  • 9 ObA 64/07p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 ObA 64/07p
    Auch; nur T2; Beisatz: Dazu zählt zB, wenn der Arbeitnehmer Kunden seines Arbeitgebers anbietet, dieselben Tätigkeiten billiger durchzuführen und sich daraus eine gewisse Planmäßigkeit ableiten lässt. (T4)
  • 8 ObA 48/16s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 ObA 48/16s
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 37/22i
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 ObA 37/22i
    Vgl; nur T1; nur T3

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060554

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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