Norm
IPRG §5Rechtssatz
Das für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Scheidung anwendbare Recht ist nach dem Grundsatz der Gesamtverweisung (§ 5 IPRG) aufzusuchen. Dasselbe materielle Recht entscheidet dann auch über die Ehescheidung. Keinesfalls ist jenes Kollisionsrecht, das die Verweisung über die persönlichen Ehewirkungen annimmt, dann noch über seine Verweisung oder Annahme hinsichtlich der Scheidung zu befragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076902Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0050OB00536_8500000_001