RS OGH 1986/1/28 5Ob536/85 (5Ob537/85), 7Ob700/87, 7Ob2110/96m, 8Ob60/05i, 3Ob240/13k

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Veröffentlicht am 28.01.1986
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Norm

IPRG §20 Abs2

Rechtssatz

Immer wenn die geltend gemachten Scheidungsgründe nach dem durch das Ehewirkungsstatut berufenen Recht die Scheidung ausschließen, soll das Ersatzstatut des § 20 Abs 2 erster Fall IPRG eintreten. Auf diese Weise wird dem favor divortii entsprochen. Kennt das Recht des Ehewirkungsstatuts etwa nur eine Scheidung nach entsprechend langer Trennung der Ehegatten, währen das Personalstatut des klagenden Ehegatten bei Ehebruch oder schweren Misshandlungen die sofortige Ehescheidung zulässt, dann soll sofort geschieden werden können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 536/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 536/85
    Veröff: SZ 59/22 = EvBl 1987/64 S 273 = ZfRV 1987,195 (Verschraegen, 188)
  • 7 Ob 700/87
    Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 700/87
    nur: Immer wenn die geltend gemachten Scheidungsgründe nach dem durch das Ehewirkungsstatut berufenen Recht die Scheidung ausschließen, soll das Ersatzstatut des § 20 Abs 2 erster Fall IPRG eintreten. Auf diese Weise wird dem favor divortii entsprochen. (T1)
    Veröff: SZ 60/288 = JBl 1988,519 = ZfRV 1992,235
  • 7 Ob 2110/96m
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 7 Ob 2110/96m
    Vgl aber; Beisatz: Diese Ausnahmebestimmung kommt nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für eine Scheidung vorsieht (Ablehnung von SZ 59/22). (T2)
    Veröff: SZ 69/154
  • 8 Ob 60/05i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 60/05i
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 240/13k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 240/13k
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die hier maßgebliche dreijährige Wartefrist nach italienischem Recht reicht nicht aus, um § 20 Abs 2 IPRG anzuwenden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077297

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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