Norm
IPRG §20 Abs2Rechtssatz
Immer wenn die geltend gemachten Scheidungsgründe nach dem durch das Ehewirkungsstatut berufenen Recht die Scheidung ausschließen, soll das Ersatzstatut des § 20 Abs 2 erster Fall IPRG eintreten. Auf diese Weise wird dem favor divortii entsprochen. Kennt das Recht des Ehewirkungsstatuts etwa nur eine Scheidung nach entsprechend langer Trennung der Ehegatten, währen das Personalstatut des klagenden Ehegatten bei Ehebruch oder schweren Misshandlungen die sofortige Ehescheidung zulässt, dann soll sofort geschieden werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077297Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014