Norm
ABGB §97Rechtssatz
Dem § 97 ABGB liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörigen Wohnung, die seinem dringenden Wohnungsbedürfnis dient, erwirbt, daraus wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muss, abgeleitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009662Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019