Index
L85003 Straßen Niederösterreich;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des Johann Schmidratner, 2. des Kurt Schmidratner und 3. der Evelyn Schmidratner, alle in Siegersdorf, alle vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien 3, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Juli 2002, Zl. RU1-V-99096/01, betreffend Einwendungen gegen eine straßenrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Asperhofen, vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, Am Kirchenplatz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 je zu einem Drittel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Gemeinde beabsichtigt die Errichtung einer Fußgängerbrücke über die Große Tulln (im Bereich eines Wehres). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer angrenzenden, bebauten Liegenschaft und befürchten, dass es durch diese (wegen dieser) Brücke im Falle von Hochwässern zu einer Verklausung und einer Überflutung ihrer Liegenschaft kommen könnte, und haben demgemäß eingewendet, dass hiedurch die Standfestigkeit und Trockenheit ihres Bauwerkes beeinträchtigt werden könnte.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 26. Juli 2001 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Straßenbehörde erster Instanz der Gemeinde die angestrebte straßenrechtliche Bewilligung. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit Berufungsbescheid vom 25. Jänner 2002 als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde.
Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, wurde dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Schutz des Bauwerkes der Beschwerdeführer im Falle eines Hochwassers im wasserrechtlichen Verfahren wahrzunehmen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012). Das im § 13 Abs. 2 Z 1 des Niederösterreichischen Straßengesetzes 1999 normierte Recht des Nachbarn auf Standsicherheit und Trockenheit seiner Bauwerke schütze diesen Nachbarn (aus kompetenzrechtlichen Gründen) nicht gegen die Gefahr durch Hochwasser als solcher bzw. nicht vor der Gefahr einer negativen Beeinflussung der Abflussverhältnisse; ein Schutzanspruch des Nachbarn bestehe aus dem Blickwinkel des Niederösterreichischen Straßenrechtes nur insoweit, als die Realisierung des projektierten Straßenbauwerkes selbst (Fußgängersteg - Hinweis auf § 4 Z 2 2. Punkt leg. cit.) zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit seiner Bauwerke führe, was im Beschwerdefall vor dem Hintergrund der verkehrsfachlichen und bautechnischen Beurteilungen jedoch ausgeschlossen werden könne.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13 Abs. 2 Z 1 des Niederösterreichischen Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, nennt als Nachbarrecht im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren "die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn".
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Bauwerkes der Beschwerdeführer im Falle von Hochwässern (Überflutung infolge einer Verklausung wegen dieser bzw. durch diese Brücke) in die Zuständigkeit der Straßenbehörde (wie die Beschwerdeführer meinen), oder aber in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde fällt (wie die belangte Behörde meint).
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass diese Frage dem Kompetenztatbestand "Wasserrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG zu unterstellen ist, sie daher von den Wasserrechtsbehörden zu prüfen ist (vgl. dazu das schon von der belangten Behörde, zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012; vgl. beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0909, zum Einwand, dass durch eine Bauführung eine Veränderung von "Grundwasserströmen" eintreten werde). Ein entsprechendes wasserrechtliches Verfahren ist im Übrigen, wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, (ohnedies) anhängig (siehe dazu auch das von den Beschwerdeführern genannte, in diesem wasserrechtlichen Verfahren ergangene aufhebende hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/07/0092).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. Oktober 2003
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051022.X00Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010