TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/21 B1614/99

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Quasianlaßfall; Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "§21 und" in §100 Abs5 StVO 1960, BGBl 159/1960 idF BGBl I 92/1998, mit E v 15.03.00, G211/98 ua.

Spruch

1. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

2. Der Bescheid wird aufgehoben.

3. Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit Schilling 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. September 1999, ZVwSen-106035/5/Fra/Ri, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des §5 Abs1 iVm. §99 Abs1b StVO 1960 und §20 VStG eine Geldstrafe von S 6.000,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil sie am 15. August 1998 um 5.05 Uhr den PKW mit näher bezeichnetem Kennzeichen auf der Erlacher Gemeindestraße von Pfaffstätt, Gemeinde Pfaffstätt, Bezirk Braunau am Inn, in Richtung Pfaffing, Gemeinde Munderfing, bis zur Anhaltung auf der Hauszufahrt nächst Haus Pfaffing Nr. 5 gelenkt habe, wobei sie sich hierbei aufgrund des gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,4 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin unter anderem durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §100 Abs5 StVO 1960 und des darin normierten Ausschlusses der Anwendung des §21 VStG bei Verwaltungsübertretungen nach §99 Abs1, 1a, 1b, 2 und 2a StVO 1960, in ihren Rechten verletzt.

3. Mit Erkenntnis vom 15. März 2000, G211/98 und G108/99, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "§21 und" in §100 Abs5 StVO 1960, BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 1998/92, als verfassungswidrig auf.

II. 1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

2. Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).

3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 4. Dezember 1999. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 30. September 1999 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

4. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

5. Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985, 10515/1985). Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. 1. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von Schilling 4.500,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1614.1999

Dokumentnummer

JFT_09999379_99B01614_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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