RS OGH 1986/1/30 12Os192/85, 14Os41/93, 14Os40/93, 13Os119/94, 12Os178/94, 13Os113/95, 13Os64/96, 12

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Veröffentlicht am 30.01.1986
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Norm

StPO §345 Abs1 Z9

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO ist gegeben, wenn der Wahrspruch infolge Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder eines inneren Widerspruchs kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschwornen gibt und daher als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist. Diese Mängel müssen aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen; aus der Vergleichung des Wahrspruchs mit den in den Akten erliegenden Beweisurkunden und anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens können sie nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101005

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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